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Der OCCD e.V. | Grundgedanke
Es gilt der demokratische Grundgedanke. Es werden keine Unterschiede zwischen Nationalitäten, Geschlechtern oder Neigungen gemacht. Jeder hat das Recht seine Meinung zu äußern. Rechts- wie auch linksextreme Gesinnungen sind jedoch absolut unerwünscht.
Allgemeines | Nutzung der Internetplattform oldie-camping.de
Mitglieder erhalten Informationen durch unsere umfangreiche Internetpräsentation. Jedem Mitglied steht der volle Funktionsumfang wie Forum, private Nachrichten etc. der Seite zur Verfügung. Der Missbrauch unseres Nachrichtensystems zur Verteilung von Massen-PN's sowie die missbräuchliche Verwendung von Benutzeraccounts und/oder Weitergabe von Zugangsdaten zum Mitgliederbereich ist untersagt und wird mit einer permanenten Sperre des Benutzeraccounts sowie aller protokollierten IP-Adressen geahndet.
Allgemeines | Treffen / Ausstellungen / Messen
1. Treffen
Unsere Gemeinschaft lebt von regelmäßigen Treffen im gesamten Bundesgebiet und ggf. angrenzenden Ausland. Jedes Mitglied ist aufgerufen nach eigenem Ermessen Treffen, in 'seiner' Wunschregion zu organisieren. Es wird dabei kein Programm erwartet - ein schöner, günstiger Campingplatz reicht dafür schon völlig aus. Wer ein Treffen organisieren möchte, sollte dies frühzeitig entweder im Forum veröffentlichen oder dem Vorstand mitteilen, welcher auch gerne bei der Organsation behilflich ist.

1.1 Ausstellungen/Messen
Zur Clubpräsentation streben wir die Teilnahme an Ausstellungen und Messen an. Sofern es sich um unentgeltliche Präsentationen handelt, kann jedes Mitglied initiativ handeln und regional organisieren. Notwendige Hilfsmittel wie Flyer, Banner, Fahnen, Veröffentlichungen auf oldie-camping.de, Pressearbeit und ggf. die Übernahme von notwendigen, vom jeweiligen Veranstalter vorausgesetzten Nebenkosten wie Strom, Versicherung etc. werden nach Rücksprache durch den Vorstand bereitgestellt bzw. über die Clubkasse ausgeglichen.

Eine Kostenübernahmeerklärung durch den OCCD hat generell vor der Zusage an den jeweiligen Messeveranstalter zu erfolgen.

Messen, Ausstellungen, Jubiläen etc. zu denen der OCCD gegen eine Kostenerstattung durch den Veranstalter eingeladen wird, werden ausschließlich durch den Vorstand organisiert. Dieser kann jedoch ein oder mehrere Mitglieder vor Ort oder mit besonderem Interesse mit der Detailorganisation vor Ort betrauen. Sämtliche Details, insbesondere Teilnahmebedingungen, Kostenerstattung und Erlösverteilung sowie die Pressemitteilungen werden durch den Vorstand abgestimmt und festgelegt. Durch die Organisation entstehende reale Kosten wie Fahrt- und Verpflegungskosten, Übernachtungen etc. werden - sofern sie den ehrenamtlichen Einsatz für den OCCD erheblich übersteigen - auf vorherigen Antrag aus der Clubkasse erstattet. Das vor Ort organisierende Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands von seiner Aufgabe entbunden werden. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Jedes Mitglied ist aufgerufen, sich z.B. durch Hilfe bei der Organisation, dass Bereitstellen eines Fahrzeuges, Teilnahme als Standpersonal oder auch nur durch das Bereitsstellen von regionalen Übernachtungsmöglichkeiten an solchen Messen und Ausstellungen zu beteiligen.
Satzung | §1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Oldie-Camping-Club Deutschland (OCCD).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Neuss.
Satzung | §2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung | §3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die gegenseitige Hilfe bei Erwerb, Erhaltung, Pflege, Restaurierung und Nutzung von (technischen) Kulturwerten in Form von historischen Campingfahrzeugen und -gegenständen. Zur Brauchtums- und Kontaktpflege werden Regional- und Gesamttreffen an wechselnden Orten veranstaltet. Der Verein betreibt eine Homepage mit einem Forum zwecks Austausch der Mitglieder und einem Lexikon mit Bildern, Prospekten, Chroniken und Beschreibungen von verschiedenen historischen Wohnwagen- & Zubehörherstellern zur Dokumentation der Geschichte und der Technik des Campings. Teile der Homepage sind öffentlich zugängig. Der Verein beteiligt sich an Oldtimer-Ausstellungen oder veranstaltet sie selber.
Satzung | §4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung | §5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Satzung | §6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Satzung | §7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Satzung | §8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Satzung | §9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(siehe auch Mitgliederversammlung | Beitragsordnung)
Satzung | §10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Satzung | §11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung getrennt berichtspflichtig.
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und Entlastung des Vorstandes
d) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
e) Genehmigung der vom Vorstand geplanten Investitionen
f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
i) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Im ersten Tertial eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolg per E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet war. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Satzung | §12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Diese vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle von mehreren Personen vertreten mindestens 2 Personen gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Satzung | §13 Online-Versammlung
Jedes Organ des Vereins kann außerordentliche Versammlungen im Internet als Online-Versammlung durchführen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Email-Client, Konferenzsoftware) möglich ist. Die Einladung zur Online-Versammlung erfolgt gemäß § 11 ebenfalls per E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins, die Einladungsfrist kann jedoch auf 2 Wochen verkürzt werden. Eine Online-Versammlung erfolgt mittels elektronischer Kommunikationsmittel nach den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG).
Die Kommunikation während Online-Versammlungen erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmenden, wobei die Identifizierung der Teilnehmenden zweifelsfrei erfolgen muss. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Versammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann. Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte ausgeübt.
Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Liste der Teilnehmenden ist während der Versammlung zugänglich zu halten.
Die Online-Versammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Durch eine zusätzliche Kontrolle der Zugangsberechtigung durch die Abfrage personenbezogener Daten, Eingabe eines nur für diese Abstimmung geltenden Passworts und die Anzeige der IP-Adressen (internet-protocol-adress) der Teilnehmenden, sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung, sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Bei geheimer Abstimmung ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimmen nicht mehr möglich ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Online-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Zur Protokollierung wird der vollständige Wortlaut der Online-Versammlung in einem geeigneten Computer-Dateiformat (z.B. pdf) gesichert und in Papierform vom Vorstand unterzeichnet. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.
Satzung | §14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des OCCD im Sinne unserer Satzung an andere gemeinnützige Körperschaft(en) zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck

23.07.2016
Mitgliederversammlung | Beitragsordnung
Beitragsordnung zur Satzung des Oldie-Camping-Club Deutschland (OCCD) e.V.

Der Oldie-Camping-Club Deutschland (OCCD) e.V. hat auf seiner Gründungsversammlung in Polle am 28. Mai 2016 die folgende Beitragsordnung beschlossen:

Der Aufnahmebeitrag beträgt einmalig 15 Euro.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich:

a) Sozialbeitrag 10,- € | Ein Nachweis ist nicht erforderlich!
b) Normalbeitrag 25,- €
c) Förderbeitrag 40,- € oder mehr

Die Beitragsordnung ist gültig bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung | Kassenprüfung
Der Oldie-Camping-Club Deutschland (OCCD) e.V. hat auf seiner Gründungsversammlung in Polle am 28. Mai 2016 die folgende Verfahrensweise zur Kassenprüfung beschlossen:

Es werden keine Kassenprüfer bestellt. Die Mitglieder erhalten im OCCD-Internen Bereich die Möglickeit, die Kassenbuchungen und Kontostände zu jeder Zeit zu überprüfen. Einwände gegen einzelne Buchungen und/oder monatliche Kassenabschlüsse sind innerhalb sechs Wochen nach Monatsabschluss schriftlich vorzubringen. Danach gilt der Kontoabschluss als angenommen.

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